„Unsere Maxime: Was immer du tust, tue es klug und bedenke das Ende.“

Dr. Oliver Stegmann

Rechtsanwalt | Partner

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Zertifizierter Datenschutzbeauftragter TÜV

Mediator (DAA)

Dr. Oliver Stegmann berät im Medien- und Äußerungsrecht sowie im Gewerblichen Rechtsschutz. Bei diesem Rechtsgebiet geht es vor allem darum, das geistige Eigentum von Unternehmen zu schützen, etwa durch das Patent-, Marken- und Designrecht. Zum Gewerblichen Rechtsschutz zählt außerdem das Lauterkeitsrecht, das im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) die gewerbliche Tätigkeit von Unternehmen schützt.
Das Beratungsspektrum von Oliver Stegmann umfasst auch das Urheberrecht.
Überdies ist er im Datenschutzrecht versiert.
Dr. Stegmann ist Gründer der Plattform „FAKEaway", die sich darauf spezialisiert hat, den Ruf von Unternehmen vor rechtswidrigen Onlinebewertungen und anderen Manipulationen wie Deep-Fakes zu schützen. In zahlreichen gerichtlichen Verfahren gegen große Plattformen wie Google, Amazon oder kununu hat er viele Erfolge für Unternehmen erzielt.

Oliver Stegmann studierte Rechtswissenschaften in Mainz und Genf. Sein Referendariat absolvierte er in Rheinland-Pfalz mit Stationen in Hamburg und Paris. Er promovierte über ein äußerungsrechtliches rechtsvergleichendes Thema bei Prof. Dr. Klaus Schurig an der Universität Passau. Die mit summa cum laude bewertete Arbeit wurde mit dem Kulturpreis Ostbayern 2003 ausgezeichnet.
Dr. Stegmann ist seit 2004 Rechtsanwalt und seit 2015 Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Mediator (DAA). Außerdem ist er TÜV-zertifizierter Datenschutzbeauftragter.
Seit 2007 referiert Oliver Stegmann zu presserechtlichen Themen, unter anderem für die ITZ Initiative Tageszeitung e.V., die Bundeszentrale für politische Bildung (bpb) sowie das ifp – Institut zur Förderung publizistischen Nachwuchses e.V.
Seine anwaltliche Tätigkeit begann Dr. Stegmann bei Esche Schümann Commichau, Hamburg, sowie bei Latham & Watkins LLP, Hamburg. Anschließend war er alleinverantwortlicher Justitiar der Frankfurter Allgemeinen Zeitung. Ab 2013 leitete er als Partner die Medienpraxis bei Esche Schümann Commichau. Seit 2024 ist er Partner von HUTH DIETRICH HAHN.

Mitgliedschaften und Aktivitäten

  • Deutsche Vereinigung für Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR)
  • Deutsch-Französische Juristenvereinigung e. V. (DFJ)
  • Arbeitsgemeinschaft der Verlagsjustitiare (AGVJ)

Richtiges Verhalten in der Compliance-Krise
Verfasser der Kapitel zum Datenschutz und zu Medienrecht und Kommunikation

Herausgeber: Dr. Philipp Engelhoven, C.H. Beck Verlag, 2023 

Beim „Greenwashing“ sieht die EU-Kommission rot
Frankfurter Allgemeine Zeitung, 27.07.2022, S. 16

Mehr Schein als Sein
Frankfurter Allgemeine Zeitung, 04.08.2021, S. 20 (mit Jakob Kunert)

Mangelhaftes „Mangelhaft“ – Schlechte Testergebnisse können für Unternehmen existenzbedrohend sein. 
pressesprecher, Magazin für Kommunikation, 06/2020, S. 66 f. 

Kein Zugangsrecht der Presse zu Einwohnerversammlung
Anmerkung zu OVG Sachsen vom 11.6.2019 – 4 A 469/18
AfP 2019, S. 456 

Im Schutz der Anonymität
Frankfurter Allgemeine Zeitung, 17.10.2018, S. 16 

Der Einkauf des fürsorgenden Familienvaters im Supermarkt als Zeitgeschehen
K&R 2018, S. 375 ff. 

Haftung für Einträge in Suchmaschinen nach Abgabe von Unterlassungserklärungen?
Anmerkung zu OLG Celle vom 29.1.2015 – 13 U 58/14
AfP 2015, S. 521 

Auch Monopolist darf Patentverletzer verklagen
Frankfurter Allgemeine Zeitung, 22.07.2015, S. 16 (mit Dr. Philipp Engelhoven)

Haftung für Google-Treffer
Frankfurter Allgemeine Zeitung, 22.04.2015, S. 16 

Das Recht am eigenen Bild: Gestern und heute 
iprb (IP-Rechtsberater) 2015, S. 12-16

Keine öffentliche Wiedergabe durch das Setzen von Hyperlinks auf frei zugängliche Werke
Anmerkung zu EuGH, Urteil vom 13.02.2014 – Rs. C-466/12 – Nils Svensson ua/Retriever Sverige AB 
AfP 2014, S. 218-220

Promis und Pressefreiheit – ein gespanntes Verhältnis
AfP 2013, S. 480-484 (mit Gerrit Dahle)

Zum Unterlassungsanspruch bei automatisch generierten ergänzenden Suchvorschlägen durch Internet-Suchmaschinen
Anmerkung zu BGH VI ZR 269/12 vom 14.5.2013 – „Google Autocomplete“
AfP 2013, S. 306-309 

Mindestmaß an Verschwiegenheit – Die Grenzen der Transparenz im Journalismus
epd medien 33/2013, S. 7-9

Beratungsgebiete

  • Medien- und Äußerungsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz (u.a. Marken-, Patent-, Design- und Wettbewerbsrecht)
  • Urheberrecht
  • Datenschutzrecht
  • Prozessführung (Litigation)

Sprachen

Deutsch | Englisch | Französisch

Kontakt

Mail: stegmann@hdh.net

Tel.: +49 (40) 41525-0

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